Förderverein

Förderverein Arnold-Janssen-Gymnasium St. Wendel e. V.

Satzung (zul. geändert durch die Mitgliederversammlung am 11.05.2016)

§ 1  Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Arnold-Janssen-Gymnasium St. Wendel e.V.“ und hat seinen Sitz in St. Wendel.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. In Besonderheit ist es Aufgabe des Vereins,a) die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus im Einvernehmen mit den

    Elternvertretern des Arnold-Janssen-Gymnasiums zu fördern;

    b) den Kontakt mit den ehemaligen Schülern des Arnold-Janssen-Gymnasiums St.Wendel zu pflegen;

    c) das Arnold-Janssen-Gymnasium durch Spenden insoweit zu unterstützen, als der Schulträger nicht zur Kostentragung beansprucht werden kann, insbesondere bei der

    Beschaffung zusätzlicher Lehrmittel, Prämien und Preise für Wettbewerbe auf geistigem, musischem, sportlichem und technischem Gebiet und durch Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen;

    d) Schülern wirtschaftliche Hilfe zum Ausgleich sozialer Härtefälle bei Fahrten und ähnlichen Veranstaltungen zu leisten;

    e) Veranstaltungen und Einrichtungen der Elternschaft (z.B.:Vorträge, Jahresberichte der Schule, Elternbriefe) im Zusammenwirken mit den Elternvertretern finanziell zu unterstützen, soweit die Aufwendungen dafür durch Spenden, Eintrittsgelder oder Unkostenbeiträge nicht gedeckt sind.

  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr; das erste Geschäftsjahr endet mit Ablauf des bei Vereinsgründung laufenden Schuljahres.

§ 4  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

    a) die Eltern bzw. sonstige gesetzliche Vertreter der Schüler des Arnold-Janssen-Gymnasiums

    b) ehemalige Schüler des Arnold-Janssen-Gymnasiums

    c) jede sonstige volljährige Person als Freund und Förderer des Vereins,

    d) jede juristische Person als Freund und Förderer des Vereins.

  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu  richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt

    a) durch Tod

    b) durch Austritt aus dem Verein

    c) durch Ausschluss.

  5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist  nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zulässig
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn

    a) das Mitglied sich eines Verhaltens schuldig macht, welches dem Ansehen oder den Belangen des Vereins widerspricht;

    b) das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag eines Vierteljahres zwei Monate in Rückstand gerät und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb 14 Tagen seiner Beitragsverpflichtung nachkommt.

  7. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die sodann unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet.
  8. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf  Teile des Vereinsvermögens.

§ 5  Beitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    Der Monatsbeitrag beträgt bei Eintritt in den Förderverein mindestens 1,– EURO; der Monatsbeitrag wird viertel-,halb- oder ganzjährlich im Voraus erhoben.

    Der Beitrag kann durch Beschluß des Vorstandes ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.

    Beide Elternteile eines Schülers gelten in gebührmäßiger Hinsicht als eine Person.

  2. Die Mitglieder erhalten die Jahresberichte und Elternbriefe in der Regel kostenlos.

§ 6  Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    a) dem Vorsitzenden

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

    c) dem Schriftführer (zugleich Pressewart)

    d) dem Kassenwart

    e) bis zu 2 Beisitzern

    f) dem jeweiligen Schulelternsprecher

    g) dem amtierenden Schulleiter des Arnold-Janssen-Gymnasiums

    h) dem amtierenden Schulrektor des Arnold-Janssen-Gymnasiums

  2. Die Wahldauer der Mitglieder des Vorstandes (Ziff. 1. a – e) beträgt jeweils 2 Jahre.

    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    Der Schulleiter sowie der Schulrektor des Arnold-Janssen-Gymnasiums und der Schulelternsprecher gehören dem Vorstand kraft Amtes an. Der Schulleiter, der Schulrektor und der Schulelternsprecher dürfen nicht Vorsitzender sein.

  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem Vorsitzenden einberufen.

    Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.

  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    Ein schriftliches Umlaufverfahren ist möglich zur Herstellung der Beschlussfähigkeit.

    Bei Wegfall eines Mitgliedes des Vorstandes kommt es zur kommissarischen Neubesetzung der Position bis zur Neuwahl bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  6. Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr, die Protokollführung über Vorstands- und Mitgliederversammlungen.

    Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch.

    Zahlungsanweisungen bedürfen der Zeichnung durch den Kassenwart oder den Vorsitzenden.

  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; entstehende sachliche Aufwendungen werden in angemessenem Rahmen aus der Vereinskasse vergütet. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt einzeln in schriftlicher Form.

    Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.

  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies von ihm verlangen.

    Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere

    a) die Wahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit hierzu nicht kraft Amtes gegeben ist,

    b) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben,

    c) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die Berichte des Kassenwartes und der Rechnungsprüfer,

    d) die Entlastung des Vorstandes,

    e) Satzungsänderungen,

    f) die vorzeitige Abberufung gewählter Vorstandsmitglieder,

    g) die Verwendung der aufgebrachten Mittel, soweit hierzu der Vorstand nicht befugt ist,

    h) die Auflösung des Vereins

  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

    Zur Auflösung und zur Satzungsänderung sind die Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  5. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Über die Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.

    Diese ist von ihm und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9  Auflösung

Im Falle einer Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung, welche den Auflösungsbeschluss fasst, gleichzeitig auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

Dabei muss die Verwendung des Vereinsvermögens zum ausschließlichen Vorteil der Schüler des Arnold-Janssen-Gymnasiums gewährleistet sein.

Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

St. Wendel, den 8. Juni 1978

Die Gründungsmitglieder:

Margot Eckert                        Alois Scherer                             Ernst Latz

Günther Leist                          Hermann Scheid                      Josef Becker

Josef Schwan                           Maria Funk                                Walter Theis

Arnold Finkler                          Irmgart Vogt                            Hans Raber

Walter Trapp                           Magda Holzer